Umgang mit Quarantäneverfügungen

Umgang mit Quarantäneverfügungen

Sehr geehrte Eltern,

da es bei den jüngsten Infektionsfällen Irritationen über unsere Vorgehensweise und die Informationen auf Seite der Stadt Köln gab, möchte ich hier noch einmal unsere Maßgaben erläutern.

Es ist korrekt, dass

  1.  „… für enge Kontaktpersonen […] eine häusliche Quarantäne für 10 Tage ab dem letzten Kontakt …“ gilt. „…Diese Quarantäne gilt sofort, auch wenn noch keine schriftliche Ordnungsverfügung vorliegt. Die Quarantäne kann bei durchgängiger Symptomfreiheit vorzeitig beendet werden….“
  2.  für Personen, „… die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (zum Beispiel Schulen/Kitas) […] gilt: Eine Quarantäne kann verkürzt werden durch einen negativen Antigen-Schnelltest bei Probeentnahme frühestens ab dem 5. Tag….“

Diese Zeiträume werden auch in der jeweiligen Quarantäneverfügung angegeben. Diese Quarantäneverfügungen sind für uns Maßgabe und auch Rückversicherung zu den von uns schon angenommenen Zeiträumen. Aufgrund der Belastung des Gesundheitsamtes werden aber diese Verfügungen zum Teil erst sehr spät zugestellt, oft noch nicht bis zum 5. und zum Teil erst nach dem 10. Tag.

Auch wenn die Möglichkeit einer vorzeitigen Freitestung nach Punkt 2) auch ohne die Ordnungsverfügung besteht, bleibt diese für uns auch in Zukunft aus den oben genannten Gründen maßgeblich. Wenn allerdings die „10 Tage ab dem letzten Kontakt“ verstrichen sind und bis dahin noch keine Ordnungsverfügung vorliegt, können die betreffenden Schüler*innen mit Testnachweis aus einem zertifizierten Testzentrum auch wieder am Unterricht teilnehmen.

Ich hoffe, Sie haben Verständnis, dass wir angesichts der dynamischen Lage und der sich ausbreitenden Omikron-Variante nach diesen vorsichtigeren Maßstäben vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

M. v. Grabczewski
(Schulleiter)